26.4.2026

KI und Urheberrecht - Wer ist Schöpfer, wer ist Verfügungsberechtigter?

KI und Urheberrecht – Wer schuf das Werk,und wem gehört es?

Wenn es um KI und Urheberrecht geht, werden immer wieder zwei entscheidende Fragen rechtlich diskutiert.

1.   Welche Daten dürfen für das Training von KI-Anwendungenverwendet werden?

2.   Wem ist ein von der KI erschaffenes Werk urheberrechtlich zuzuordnen?

Eine klare Antwort, geschweige denn eine einheitliche Rechtsprechung gibt es bislang nicht.

Das Urheberrecht entstammt einer (noch nicht so lang vergangenen) Zeit, in der nur eine natürlichen Person urheberrechtsfähige Werke geschaffen hat. Gegenstand zahlreicher rechtlicher Debatten war in jenem Zeitalter die damals noch spannende Frage, ob intelligente Tiere, wie bspw. der Makake namens Naruto Schöpfer eines Werkes nach dem deutschen Urhebergesetz sein können.

Das Training: Wessen Werk steckt im Modell?

Bevor ein KI-System Inhalte auf Befehl erzeugen kann, muss es trainiert werden. Und Training bedeutet: Verarbeitung massiver Datenmengen, die vielfach urheberrechtlich geschütztes Material enthalten. Ob dieses Training eine erlaubnispflichtige Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte darstellt, ist eine der umstrittensten Rechtsfragen der Gegenwart.

In der EU sieht die DSM-Richtlinie für Text- und Data Mining einen sog. „Opt-out“ für Rechteinhaber vor. Erforderlich ist ein aktiver Widerruf des Rechteinhabers. Erste große Social-Media-Plattformen generieren eine solche Widerrufsoption, jedoch ist das „Opt-out“ noch nicht bei allen Plattformen integriert. Inwieweit eine technische Umsetzung des aktiven Widerrufsrechts in der EU zu erfolgen hat und welche rechtlichen Konsequenzen ein fehlendes Widerrufsrecht hat, ist noch nicht abschließend geklärt.

Der Output: Wem gehört, was die KI erschaffen hat?

Das deutsche Urheberrecht schützt Werke, die von "Menschenhand" geschaffen worden sind. Ein Gedicht oder ein Bild bspw., das durch Starten eines Algorithmus vollständig (ggf. mit SVG-Code) produziert wurde, ist urheberrechtlich in Deutschland derzeit nicht schutzfähig – zumindest nicht zugunsten der KI oder deren Betreiber. Für Unternehmen führt dies zu einer doppelten Konsequenz:

1. Wer KI-generierte Inhalte veröffentlicht, kann sich in der Regel nicht auf ein exklusives Urheberrecht berufen. Dritte könnten die Inhalte frei nutzen oder übernehmen.

2. Wenn die KI bei ihrer Ausgabe einem urheberrechtlich geschützten Originalwerk zu nahekommt – etwa, weil das Trainingsmodell des KI-Systems oder dessen Algorithmus die Struktur oder den spezifischen Ausdruck eines urheberrechtlich geschützten Werkes reproduziert –, begeht der Veröffentlicher des KI-generierten Inhaltes möglicherweise eine Urheberrechtsverletzung, für die er nach den Rechtsfolgen des UrhG in Anspruch genommen werden kann.

Bekannte Praxisrisiken für Ihr Unternehmen

–     Nutzung von KI-generierten Bildern oder Texten in Werbematerialien ohne Prüfung der Lizenzbedingungen des KI-Tools;

–     Einsatz KI-generierten Codes in eigenen Softwareprodukten, deren Lizenzkompatibilität unklar ist;

–     Fehlende interne Richtlinien für den Umgang mit KI-Outputs – wer darf was wie verwenden?

–     Keine Dokumentation darüber, welche Inhalte KI-generiert sind – relevant für Haftungsfragen und künftige Regulierung.

HIMMELREITHER empfiehlt: HIMMELREITHERentwickelt für Sie maßgeschneiderte interne KI-Nutzungsrichtlinien sowie Vertragslösungen mit KI-Anbietern, die Urheberrechtsrisiken systematisch begrenzen. Sprechen Sie lieber mit uns, bevor Sie in Anspruch genommen werden.

 

KI-Haftung: Wenn die Maschine irrt, wer steht gerade?

Wir alle können uns diese Fälle gut vorstellen: Ein KI-System empfiehlt die falsche Medikamentendosis. Ein autonomes Fahrzeug verursacht einen Unfall. Ein Recruiting-Algorithmus benachteiligt systematisch bestimmte Bewerbergruppen. Wer wird zur Verantwortung gezogen? 

Das klassische Haftungsrecht bezieht sich nur auf klar zurechenbare menschliche Handlungen. Ein KI-System agiert hingegen "autonom", lernt und verändert sich ohne konkret menschliches Handeln. Kausalität und Verschulden lassen sich bei KI-Systemen nicht immer eindeutig zuordnen.

Bestehendes Haftungsrecht – und seine Grenzen

Nach deutschem Recht kommen bei KI-bedingten Schäden mehrere Haftungsgrundlagen grundsätzlich in Betracht:

1. deliktische Haftung;

2. Produkthaftung ;

3. Vertragliche Haftung.

Das Problem nur ist: Alle diese Haftungssysteme setzen voraus, dass ein Fehler eindeutig auf eine Person oder ein Produkt zurückgeführt werden kann. Bei "autonom" handelnden Systemen fehlt es daran in der Regel.

Besonders heikel ist die Frage der Darlegungs-und Beweislast: Wer muss nachweisen, dass der Schaden kausal auf das KI-Systemzurückzuführen ist? Und wer muss belegen, dass eine Sorgfaltspflichtverletzung gegeben ist; der Geschädigte oder der KI-Nutzer oder gar der Betreiber des KI-Systems?

Was die EU plant: Die KI-Haftungsrichtlinie

Auf europäischer Ebene arbeitet der Gesetzgeber an einer spezifischen KI-Haftungsrichtlinie, die Geschädigten die Rechtsdurchsetzung erleichtern soll. Zentrales Element ist eine widerlegliche Kausalitätsvermutung bei Hochrisiko-KI-Systemen: Kann das Unternehmen nicht nachweisen, dass sein System nicht für den Schaden verantwortlich war, gilt der Zusammenhang als gegeben. Das verschiebt die Beweislast erheblich zu Lasten von KI-Betreibern.

Die Richtlinie befindet sich noch im Gesetzgebungsprozess. HIMMELREITHER empfiehlt dennoch, die eigene Vertrags- und Risikostruktur bereits jetzt auf den erwarteten Rechtekodex auszurichten.

Konkrete Haftungsrisiken für Ihr Unternehmen

–     Fehlerhafte automatisierte Entscheidungen mit wirtschaftlichen Folgen für Dritte – etwa im Bereich Kreditvergabe, Versicherung oder Personalauswahl;

–     physische Schäden durch KI-gesteuerte Systeme in Produktion, Logistik oder Medizintechnik;

–     Diskriminierung durch KI-Systeme mit biased Trainingsdaten – mit arbeits- oder antidiskriminierungsrechtlichen Konsequenzen;

–     ungeklärte Haftungsverteilung in der Lieferkettezwischen KI-Entwickler, Systemintegrator und betreibendem Unternehmen;

–     unzureichende Versicherungsdeckung für KI-spezifische Schadensszenarien.

Haftungsrisiken proaktiv managen

Unternehmen mit praxiserprobten Ansätzen zur KI-Haftungsprävention sind klar im Vorteil. Wir empfehlen, die folgenden drei Themen eindringlich zu beachten.

1. Vertragliche Absicherung gegenüber KI-Anbietern und Abnehmern;

2. Aufbau eines internen KI-Governance-Rahmens, der Entscheidungsprozesse transparent undnachvollziehbar macht;

3. Beratung zur Versicherungsstruktur, um etwaige Lücken in der Deckung für KI-Schadensszenarien sicher zu schließen.

HIMMELREITHER empfiehlt: Überprüfen Sie Ihre bestehenden Vertragswerke auf KI-taugliche Haftungsklauseln. In den meisten Standardverträgen fehlen diese – ein Risiko,das sich mit überschaubarem Aufwand beseitigen lässt.

 

HIMMELREITHER Rechtsanwälte – Ihr Partner für KI-Recht

Die rechtliche Dimension Künstlicher Intelligenz ist kein Randthema mehr – sie ist Kernbestandteil unternehmerischer Sorgfaltspflicht und spielt in unserem Alltag eine immer wichtigere Rolle. Wir begleiten Ihr Unternehmen in jeder Größe und Sie als Privatperson dabei, KI-Projekte rechtssicher zu gestalten: von der ersten Idee über die technische Umsetzung bis zum laufenden Betrieb.

Kontaktieren Sie uns unter: 

Telefon: 0221 669 632 0; 

E-Mail: mail@himmelreither.de

Ihr HIMMELREITHER-Team

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