Wettbewerbsrecht

Das Wettbewerbsrecht – Chance und Risiko zugleich!

HIMMELREITHER ist Ihr Unternehmens-Partner und unterstützt Sie bei allen Themen rund um das Wettbewerbs- und das Kartellrecht.

Unsere Leistungen im Überblick:

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Unternehmensberatung

HIMMELREITHER berät Sie effizient und zielführend in allen rechtlichen Fragen rund um das Wettbewerbs- und Kartellrecht (UWG und GWB).

Erstellung von Rechtstexten für Ihre Website oder Werbekampagnen

Mit unseren Erfahrungswerten und unserem Know-How können wir für Sie „wasserdichte“ Rechtstexte für Ihre Website erstellen, die den hohen Anforderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gerecht werden. Andernfalls können kostspielige Abmahnungen drohen.

Erstellung von Rechtstexten für Ihre Prospekte

All Ihre Geschäftsunterlagen, insbesondere Werbeprospekte, müssen den Bestimmungen des UWG entsprechen, um sich vor unliebsamen Abmahnungen von Konkurrenten und sonstigen Dritten zu schützen.

Abmahnungen – aktiv und passiv

HIMMELREITHER unterstützt Sie bei der Verteidigung gegen Abmahnungen von Wettbewerbern oder Interessensschutzverbänden, wie bspw. dem Verbraucherschutzverband oder dem Verband Sozialer Wettbewerb (VSW).
Sofern Sie selbst die wettbewerbsrechtlich relevanten Aktivitäten Ihres Konkurrenten einmal überprüft haben, stehen wir Ihnen mit unserer Expertise zur Verfügung. Oftmals gelingt es, einen „Angriff“ eines Konkurrenten mit einem „Gegenangriff“ abzuwenden.

Der Wettbewerb

Gesetzliche Grundlage des Lauterkeitsrechts ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Auch der gewerbliche Rechtsschutz fällt unter das Lauterkeitsrecht, soweit er Immaterialgüter (z.B. Erfindungen, eingetragenen Marken im Patent- und Markenrecht) vor unzulässiger bzw. unlauterer Ausbeutung durch Nichtberechtigte schützt. 

Im Wettbewerb hat jedes Unternehmen bestimmte Regeln einzuhalten. Das Lauterkeitsrecht definiert eben diese Regeln des wirtschaftlichen und fairen Verhaltens. Das Lauterkeitsrecht soll daneben das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb schützen.

So sind bspw. irreführende geschäftliche Handlungen verboten. Das bedeutet, dass jede geschäftliche Handlung im Wesentlichen wahr und klar sein muss. Sie darf weder unwahre Angaben noch sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthalten. Diese geschäftliche Handlung rückt indes nur dann in den Fokus der Wettbewerbshüter, wenn sie auch dazu geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Handlung (Vertragsschluss) zu veranlassen, die er sonst nicht vorgenommen hätte.

Die Irreführenden geschäftlichen Handlungen sind in § 5 UWG definiert. § 5 Abs. 1 UWG regelt folgendes:

„1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1. die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;

2. den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;

3. die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;

4. Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;

5. die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;

6. die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder...

7. Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.“

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