Internationale Zusammenarbeit gehört für viele deutsche Unternehmen zum Alltag. Ein Softwarehaus in Shenzhen entwickelt den Onlineshop weiter, ein Produktionspartner in Ningbo fertigt die Eigenmarke, ein IT-Dienstleister in Kanada betreut die E-Commerce-Plattform. Oft wird dafür ein Mustervertrag übernommen oder der Entwurf des Vertragspartners unterschrieben. Wenn es zum Streit kommt, stellt sich dann heraus, dass der Vertrag nicht durchsetzbar ist, Daten ohne Rechtsgrundlage ins Ausland übermittelt wurden oder die Marke in China bereits einem Dritten gehört.
Dieser Beitrag zeigt, worauf Sie bei der Gestaltung von Kooperationsverträgen, Dienstleistungsverträgen und Werkverträgen mit ausländischen Unternehmen achten sollten, besonders bei Partnern aus der Volksrepublik China.
Dienstvertrag oder Werkvertrag: Was genau schuldet Ihr Vertragspartner?
Am Anfang jeder Vertragsgestaltung steht die Frage nach dem Vertragstyp. Das deutsche Recht unterscheidet klar:
- Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB): Geschuldet ist die sorgfältige Tätigkeit, nicht ein bestimmter Erfolg. Das passt typischerweise für laufende IT-Betreuung, Beratung, Marketing oder Managed Services.
- Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB): Geschuldet ist ein konkretes Ergebnis, etwa eine fertige Software, ein Onlineshop oder ein Produktdesign. Es gelten Abnahme, Mängelrechte und Gefahrtragung.
Ausländische Vertragspartner verwenden häufig angloamerikanische Muster wie „Master Services Agreement“ oder „Statement of Work“. Diese lassen sich nicht ohne Weiteres einem deutschen Vertragstyp zuordnen. Bewährt hat sich ein Rahmenvertrag als Dienstvertrag, bei dem einzelne, klar abgegrenzte Projekte über Einzelaufträge ausdrücklich werkvertraglich mit Abnahme vereinbart werden. Leistungsumfang (Scope), Zielgrößen (KPIs), Service Levels und Reaktionszeiten sollten Sie präzise festlegen, ebenso ein geordnetes Change-Request-Verfahren in Textform.
Kooperationsvertrag: Vorsicht vor der ungewollten Gesellschaft
Bei Kooperationen, etwa gemeinsamem Vertrieb, Co-Branding oder Produktentwicklung, besteht ein oft unterschätztes Risiko. Verfolgen die Partner einen gemeinsamen Zweck, kann eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) entstehen. Die nach außen auftretende GbR ist rechtsfähig; seit Inkrafttreten des MoPeG zum 1. Januar 2024 ist dies in § 705 Abs. 2 BGB ausdrücklich geregelt. Das kann eine gemeinschaftliche Haftung auslösen. Ein sorgfältig formulierter Kooperationsvertrag grenzt deshalb die Verantwortungsbereiche ab, schließt ein gesellschaftsrechtliches Verhältnis ausdrücklich aus und regelt, wem die Arbeitsergebnisse gehören.
Rechtswahl, Gerichtsstand und Schiedsklausel: Ist der Vertrag durchsetzbar?
Ein Vertrag ist nur so viel wert wie seine Durchsetzbarkeit. Die Vereinbarung deutschen Rechts und eines Gerichtsstands in Köln ist aus deutscher Sicht naheliegend. Bei chinesischen Vertragspartnern stellt sich aber die Frage, ob ein deutsches Urteil in China vollstreckt werden kann. Zwischen Deutschland und China besteht kein Vollstreckungsabkommen. Die chinesische Gerichtspraxis zur Gegenseitigkeit hat sich zwar geöffnet, ist aber weiterhin mit Unsicherheit verbunden.
Deutlich verlässlicher ist in vielen Fällen eine Schiedsklausel. Deutschland und China sind Vertragsstaaten des New Yorker Übereinkommens von 1958, sodass Schiedssprüche in beiden Ländern grundsätzlich anerkannt und vollstreckt werden. In Betracht kommen etwa die DIS, CIETAC oder das HKIAC. Entscheidend ist, die Schiedsinstitution in der Klausel eindeutig zu benennen, da chinesische Gerichte unbestimmte Schiedsvereinbarungen regelmäßig als unwirksam behandeln. Hat der Vertragspartner Vermögen in Festlandchina, bietet ein Schiedsort in Hongkong zusätzliche Vorteile bei der Vollstreckung und beim einstweiligen Rechtsschutz.
Nationale Besonderheiten in China, die Sie kennen sollten:
- Firmenstempel (Company Chop): In China bindet häufig erst der offizielle Firmenstempel das Unternehmen. Lassen Sie sich Stempel und Vertretungsbefugnis des „Legal Representative“ nachweisen.
- Vertragssprache: Chinesische Gerichte und Behörden arbeiten auf Chinesisch. Zweisprachige Verträge sollten eine eindeutige Regel enthalten, welche Fassung im Zweifel maßgeblich ist.
- Devisenkontrolle und Steuern: Zahlungen ins Ausland unterliegen in China Nachweispflichten. Bei Dienstleistungsvergütungen sind Quellensteuern und das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und China zu prüfen.
- Exportkontrolle und Sanktionen: Bei IT-, Software- und Technologieleistungen sollten Sie Dual-Use-Beschränkungen und Sanktionslisten vertraglich berücksichtigen.
HIMMELREITHER empfiehlt: Legen Sie Rechtswahl, Streitbeilegung und Sprachregelung nicht erst am Ende der Verhandlungen fest. Maßgeblich ist, in welchem Land Sie im Ernstfall vollstrecken müssen, und danach richtet sich die Klausel.
Datenschutz im internationalen Vertrag: DSGVO, AVV und SCC
Kaum ein Dienstleistungs- oder IT-Vertrag kommt heute ohne die Verarbeitung personenbezogener Daten aus, etwa Kundendaten im Onlineshop, Bestelldaten, Newsletter-Listen oder Mitarbeiterdaten. Ausländische Vertragspartner übersehen dabei häufig die Anforderungen der DSGVO.
Der Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach Art. 28 DSGVO
Verarbeitet Ihr ausländischer Dienstleister personenbezogene Daten in Ihrem Auftrag, etwa bei Shop-Betreuung, Hosting, Kundenservice oder Datenanalyse, benötigen Sie einen Auftragsverarbeitungsvertrag. Er legt unter anderem Weisungsgebundenheit, technische und organisatorische Maßnahmen (TOM), den Einsatz von Unterauftragsverarbeitern, Meldepflichten bei Datenpannen sowie die Rückgabe und Löschung der Daten bei Vertragsende fest.
Drittlandtransfer: Angemessenheitsbeschluss oder Standardvertragsklauseln
Werden Daten in ein Land außerhalb der EU oder des EWR übermittelt, gelten zusätzlich die Art. 44 ff. DSGVO. Entscheidend ist, ob für das Zielland ein Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission besteht:
- Angemessenheitsbeschluss vorhanden: z. B. Vereinigtes Königreich, Schweiz, Japan, Südkorea, Kanada (für Organisationen im Anwendungsbereich des PIPEDA) sowie USA für Unternehmen, die unter dem EU-US Data Privacy Framework zertifiziert sind.
- Kein Angemessenheitsbeschluss: Das gilt für die Volksrepublik China. Hier sind geeignete Garantien erforderlich, in der Praxis vor allem die Standardvertragsklauseln (Standard Contractual Clauses, SCC) der EU-Kommission von 2021.
Die SCC gibt es in vier Modulen, je nach Konstellation (Verantwortlicher an Verantwortlichen, Verantwortlicher an Auftragsverarbeiter usw.). Der Wortlaut darf nicht verändert werden. Ergänzende Regelungen sind zulässig, solange sie den Klauseln nicht widersprechen. Für die Module zur Auftragsverarbeitung decken die SCC zugleich die Anforderungen des Art. 28 DSGVO ab, sodass ein separater AVV in diesen Fällen häufig entbehrlich ist oder schlank gehalten werden kann.
Transfer Impact Assessment: Das Recht des Ziellandes zählt
Seit der Schrems-II-Entscheidung des EuGH genügt es nicht, die SCC zu unterzeichnen. Der Datenexporteur muss in einem Transfer Impact Assessment (TIA) prüfen, ob das Recht des Ziellandes die Einhaltung der Klauseln in der Praxis zulässt. Für China ist das besonders heikel: Nationale Sicherheits- und Nachrichtendienstgesetze können Unternehmen zur Zusammenarbeit mit staatlichen Stellen verpflichten. Häufig sind zusätzliche technische Maßnahmen nötig, etwa Verschlüsselung mit Schlüsselhoheit in der EU, Pseudonymisierung oder Datenminimierung, oder die Verarbeitung erfolgt von vornherein auf EU-Servern.
Sonderfall: Der ausländische Partner unterliegt selbst der DSGVO
Bietet Ihr Vertragspartner seine Leistungen selbst gezielt Personen in der EU an, unterliegt er nach Art. 3 Abs. 2 DSGVO unmittelbar der Verordnung. Er muss dann in der Regel einen Vertreter in der EU benennen (Art. 27 DSGVO). Die SCC von 2021 sind für diese Konstellation nach Auffassung der EU-Kommission nicht zugeschnitten; ein eigenes SCC-Modul hierfür wurde angekündigt. Solche Fälle sollten Sie individuell prüfen lassen.
HIMMELREITHER empfiehlt: Erstellen Sie vor Vertragsschluss eine Übersicht, welche Daten wohin fließen und wer darauf zugreift. Erst auf dieser Grundlage lässt sich entscheiden, ob Sie einen AVV, SCC, ein TIA oder alles zusammen benötigen.
Die chinesische Seite: PIPL, Datensicherheitsgesetz und Datenexport
Datenschutz ist im Verhältnis zu China keine Einbahnstraße. Fließen personenbezogene Daten aus China nach Deutschland, etwa Daten chinesischer Kunden, Beschäftigter oder Geschäftspartner, gilt das chinesische Personal Information Protection Law (PIPL). Für den Datenexport sieht es drei Wege vor:
- Sicherheitsprüfung durch die Cyberspace Administration of China (CAC): für große Datenmengen, sensible Daten, „wichtige Daten“ und Betreiber kritischer Infrastruktur;
- Chinesischer Standardvertrag mit Meldung bei der zuständigen Provinzbehörde;
- Zertifizierung durch eine anerkannte Stelle. Die Regelungen hierzu gelten seit dem 1. Januar 2026.
Seit 2024 gelten zudem Erleichterungen, etwa für geringe Datenvolumina oder für Übermittlungen, die zur Vertragserfüllung mit der betroffenen Person erforderlich sind. Unabhängig vom gewählten Weg verlangt das PIPL eine Datenschutz-Folgenabschätzung und eine Information der Betroffenen. Außerdem dürfen in China gespeicherte personenbezogene Daten nicht ohne behördliche Genehmigung an ausländische Gerichte oder Behörden herausgegeben werden. Das ist für spätere Rechtsstreitigkeiten relevant.
Geistiges Eigentum: Zuerst die Marke, dann der Vertrag
In China gilt bei Marken grundsätzlich das Prinzip der Erstanmeldung (First-to-File). Wer eine Marke zuerst anmeldet, ist regelmäßig Inhaber, auch wenn ein anderer sie seit Jahren nutzt. Melden Sie Ihre Marke deshalb vor Beginn der Zusammenarbeit in China an, idealerweise auch in chinesischen Schriftzeichen.
Vertraglich sollten Sie regeln:
- die vollständige Übertragung bzw. exklusive Einräumung der Nutzungsrechte an allen Arbeitsergebnissen (Software, Quellcode, Designs, Texte);
- die Herausgabe von Zugangsdaten, Accounts und Quelldateien ohne Zurückbehaltungsrecht;
- eine NNN-Vereinbarung (Non-Use, Non-Disclosure, Non-Circumvention), die auf Chinesisch abgefasst und nach chinesischem Recht vor chinesischen Gerichten durchsetzbar ist. Ein klassisches NDA nach deutschem Recht schützt in China oft nicht ausreichend.
IT-Sicherheit in der Lieferkette: NIS2 im Vertrag
Seit dem 6. Dezember 2025 gilt in Deutschland das NIS2-Umsetzungsgesetz. Betroffene Unternehmen müssen auch die Sicherheit ihrer Lieferkette gewährleisten, also ihrer IT-Dienstleister und Softwarelieferanten. Diese Anforderungen werden in der Praxis über Verträge an ausländische Partner weitergegeben: Sicherheitsstandards, Meldepflichten bei Vorfällen, Audit- und Nachweisrechte. Auch wenn Ihr Unternehmen selbst nicht unter NIS2 fällt, verlangen Ihre Kunden solche Klauseln zunehmend.
Exit-Management: Das Vertragsende von Anfang an regeln
Besonders bei IT- und E-Commerce-Dienstleistungen ist das Unternehmen von seinem Dienstleister abhängig: Er verwaltet Shop, Server, Werbekonten und Schnittstellen. Endet die Zusammenarbeit im Streit, entsteht schnell eine erhebliche Drucksituation. Ein durchdachter Vertrag enthält deshalb:
- eine Pflicht zur geordneten Übergabe (Transition Assistance) und zum Wissenstransfer (Knowledge Transfer);
- ein Verbot, Daten, Kampagnen oder Zugänge zu löschen, zu sperren oder zu verändern;
- Regelungen zur Rückgabe und Löschung von Daten, abgestimmt mit AVV und SCC;
- realistische Fristen, auch für den Fall einer fristlosen Kündigung.
HIMMELREITHER empfiehlt: Sichern Sie sich schon bei Vertragsbeginn die Inhaberschaft an allen Accounts und Domains, die für Ihr Geschäft wesentlich sind. Was auf den Namen Ihres Dienstleisters registriert ist, lässt sich im Streitfall nur mühsam zurückholen.
HIMMELREITHER Rechtsanwälte – Ihr Partner für internationale Vertragsgestaltung
Verträge mit ausländischen Unternehmen sind mehr als übersetzte deutsche Muster. Sie müssen das deutsche Vertragsrecht, das europäische Datenschutzrecht und die Besonderheiten der Rechtsordnung Ihres Vertragspartners zusammenführen. Wir begleiten Ihr Unternehmen, ob Start-up, Mittelstand oder Konzern, von der ersten Verhandlung über die Vertragsgestaltung in deutscher und englischer Sprache bis zur Umsetzung von AVV, SCC und Transfer Impact Assessment.
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